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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1995 - 5 F 30/94   

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https://dejure.org/1995,12041
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1995 - 5 F 30/94 (https://dejure.org/1995,12041)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.01.1995 - 5 F 30/94 (https://dejure.org/1995,12041)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Januar 1995 - 5 F 30/94 (https://dejure.org/1995,12041)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einfache Streitgenossen; Verschiedene Gerichtsstände; Trennung des Verfahrens

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 478
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Düsseldorf, 18.08.2020 - 18 L 1377/20
    Das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft reicht für die Erforderlichkeit einer übergreifenden Zuständigkeitsbestimmung dagegen nicht aus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 und 2.02 -, Buchholz 310 § 53 Nr. 29, Beschluss vom 22. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 Nr. 27 und Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 Nr. 23; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 5 F 30/94 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG, juris.

    Ein derartiger Antrag dürfte beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen sein, da die als zuständig in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Berlin in verschiedenen Bundesländern liegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 -, a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1992 - 4 ER 403.91 - Buchholz 310 § 53 Nr. 18; Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O. § 53 Rn. 13; Schenke in Kopp, VwGO, a.a.O. § 53 Rn. 10. So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 5 F 30/94 -, juris Rn. 3. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um zwei innerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Gerichte.

  • BVerwG, 22.11.1999 - 11 AV 2.99

    Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts; notwendige

    Besteht somit keine Notwendigkeit für eine gemeinsame Klage, ist kein Raum für einen Eingriff in die Ordnung der Gerichtsstände (vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: März 1999, Rn. 8 zu § 53 VwGO; and. Ans. OVG Münster, NVwZ-RR 1995, 478).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1999 - 2 F 12290/99

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3

    Der Bestimmung eines Gerichts, welches für die Entscheidung mehrerer Klagen gemeinsam zuständig ist, bedarf es daher vor allem dann, wenn mehrere Personen als Streitgenossen klagen oder verklagt werden und dabei eine notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 ZPO mindestens in Betracht kommt (BVerwG, Buchholz 310 § 53 VwGO Nrn. 18 und 23; a.A. OVG NW, NVwZ-RR 1995, 478).
  • BVerwG, 08.01.2001 - 11 AV 1.00

    Anforderungen an die Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bestimmung eines

    Besteht somit keine Notwendigkeit für eine gemeinsame Klage, ist kein Raum für einen Eingriff in die Ordnung der Gerichtsstände (vgl. Bier in Schoch/Schmidt/-Aßmann/Pietzner, Stand: Januar 2000, Rn. 8 zu § 53 VwGO; and. Ans. OVG Münster, NVwZ-RR 1995, S. 478).
  • VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 2 K 13.659

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts; Verweisung

    Der gegenteiligen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich abweichenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B.v. 4.1.1995 - 5 F 30/94 - juris Rn. 13 ff.) folgt die Kammer nicht.
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